Rz. 156

[Autor/Stand] Tateinheit ist anzunehmen beim Zusammentreffen von § 373 AO und

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), z.B. wenn der Täter oder Teilnehmer die mitgeführte (Schuss-)Waffe einsetzt, um den Widerstand von Zollbeamten oder anderen Vertretern der vollziehenden Gewalt zu überwinden[2];
  • Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), sofern die Schmuggelbande zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vereinigung i.S. dieser Norm erfüllt (s. auch Rz. 164 zur TKÜ)[3];
  • Gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB), z.B. wenn Schmuggler mit Stöcken auf Zollbeamte einschlagen[4];
  • Urkundenfälschung (§§ 267, 271 StGB), z.B. bei der Verwendung gefälschter Ursprungszeugnisse zur Täuschung von Zollbeamten[5];
  • Geldwäsche (§ 261 StGB); § 373 AO war schon gem. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB a.F. ebenso wie § 374 Abs. 2 AO, jeweils auch i.V.m. § 12 Abs. 1 MOG, taugliche Vortat einer Geldwäsche[6]; das gilt nach Wegfall des Vortatenkatalogs des § 261 StGB a.F. weiterhin (zur Neuregelung s. § 374 Rz. 127 f.)[7]. Bei Identität zwischen Geldwäschehandlung und Beihilfe an der Vortat tritt § 261 StGB zurück[8]. Der Teilnehmer an der Vortat (z.B. schwerer Schmuggel oder gewerbsmäßige Steuerhehlerei) kann infolge des Strafausschließungsgrundes des § 261 Abs. 7 StGB n.F. (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB a.F.) nicht wegen Geldwäsche bestraft werden (s. auch Rz. 164 zur TKÜ)[9]. Die vom Täter veranlassten Einzahlungen und Überweisungen von aus Vortaten herrührenden Geldern auf das Bankkonto eines Dritten, auf das der Täter jedoch aufgrund einer Kontovollmacht uneingeschränkt Zugriff hat, können jedoch als sog. Selbstgeldwäsche strafbar sein (s. auch § 374 Rz. 127.1)[10]. Sie erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens i.S.v. § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB.
  • Unerlaubtes Führen[11] oder unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen und Munition[12] (§§ 51, 52 WaffG).
 

Rz. 157

[Autor/Stand] Schmuggel und Diebstahl (§ 242 StGB) stehen aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen (Schmuggel ist wie die Einfuhrabgabenhinterziehung ein Erklärungsdelikt) im Verhältnis der Tatmehrheit (wenn z.B. Schmuggler gestohlene Sachen unmittelbar nach der Wegnahme über die Grenze schaffen)[14].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] OLG Köln v. 12.5.1953 – Ss 20/53, ZfZ 1953, 249; Ebner in MünchKomm/StGB3, § 373 AO Rz. 63.
[4] RG, Reichszollblatt 1937, 824.
[7] Gesetz v. 9.3.2021, BGBl. I 2021, 327, m.W.v. 18.3.2021; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 373 AO Rz. 65.
[8] BGH v. 17.7.1997 – 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 26.
[11] Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 105; Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 120.
[12] Zust. Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 105; so nun auch Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 121.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[14] So zutr. Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 105; überholt daher RGSt 54, 246 f.

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