Rz. 64

Mit §§ 267, 271 StGB ist Tateinheit möglich.[1] Legt der Täter z. B. im Rahmen des Zollverfahrens ein total gefälschtes sog. Certificate of Origin (Ursprungszeugnis), das ein falsches Ursprungsland ausweist, als öffentliche Urkunde i. S. v. § 271 StGB mit der Zollanmeldung vor, so "gebraucht" er dies i. S. v. § 271 Abs. 2 StGB und verwirklicht gleichzeitig[2] den Grundtatbestand des § 370 AO bzw. bei Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen § 373 AO. Zudem wird in vielen Fällen der erhöhte Strafrahmen des § 271 Abs. 3 StGB greifen, wenn z. B. der Täter in der Absicht handelte, seinen Arbeitgeber oder sich selbst durch die Ersparnis von Aufwendungen zu bereichern.[3]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 105.
[3] Beispiel zu § 267 StGB: BGH v. 28.7.1999, 5 StR 684/98 = wistra 1999, 423: Wer einen Stempelabdruck mittels Bildbearbeitungssoftware herstellt, stellt eine unechte Urkunde i. S. v. § 267 StGB her.

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