Rz. 64
Mit §§ 267, 271 StGB ist Tateinheit möglich.[1] Legt der Täter z. B. im Rahmen des Zollverfahrens ein total gefälschtes sog. Certificate of Origin (Ursprungszeugnis), das ein falsches Ursprungsland ausweist, als öffentliche Urkunde i. S. v. § 271 StGB mit der Zollanmeldung vor, so "gebraucht" er dies i. S. v. § 271 Abs. 2 StGB und verwirklicht gleichzeitig[2] den Grundtatbestand des § 370 AO bzw. bei Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen § 373 AO. Zudem wird in vielen Fällen der erhöhte Strafrahmen des § 271 Abs. 3 StGB greifen, wenn z. B. der Täter in der Absicht handelte, seinen Arbeitgeber oder sich selbst durch die Ersparnis von Aufwendungen zu bereichern.[3]
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