Rz. 120

[Autor/Stand] Bis zur Neufassung des Tatbestands des § 373 AO durch das TKÜG[2] seit 1.1.2008 ließ sich der Strafrahmen des (versuchten) schweren Schmuggels angesichts der Verweisungen auf § 370 AO nur schwer ermitteln (zur früheren Fassung s. Rz. 7). Durch die Änderungen der §§ 373, 374 AO sollten Wertungswidersprüche zwischen bandenmäßiger Umsatzsteuer- oder Verbrauchsteuerhinterziehung einerseits sowie bandenmäßigem Schmuggel und bandenmäßiger Steuerhehlerei andererseits beseitigt werden, u.a. durch die Anpassung des Strafrahmens für diese Delikte an den erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO. So galt nach früherem Recht der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle zwar auch für den Tatbestand des Schmuggels (§ 373 AO a.F.), nicht aber für die Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei[3].

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Der Täter eines schweren Schmuggels wird nach § 373 Abs. 1 Satz 1 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft[5]. Im Hinblick auf diese Erhöhung des Strafrahmens war eine Regelung für besonders schwere Fälle des § 373 AO oder eine Verweisung auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO nicht erforderlich. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, für besonders schwere Fälle des § 373 AO den Strafrahmen der Strafzumessungsregel in § 370 Abs. 3 AO zu entnehmen (s. auch Rz. 145)[6].

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber unter Umständen nach den allgemeinen Vorschriften möglich, und zwar

  • gem. § 41 StGB: Danach kann neben einer Freiheitsstrafe auch auf Geldstrafe erkannt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, falls die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist (s. zur sog. kumulativen Geldstrafe § 370 Rz. 1016);
  • gem. § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB: Danach verhängt das Gericht eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe, wenn im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt und wenn nicht besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Mindestmaß der Geldstrafe für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel beträgt in diesem Fall 180 Tagessätze (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] BGBl. I 2007, 3198.
[3] BGH v. 28.9.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95 = wistra 1984, 27; einschränkend Montenbruck, wistra 1987, 11.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[5] Vgl. dazu Bauer, NZWiSt 2018, 85 (88).
[6] Vgl. BT-Drucks. 16/5846, 174 ff.; so noch die frühere Rspr., vgl. BGH v. 28.9.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95 = wistra 1984, 27.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022

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