Rz. 1010

[Autor/Stand] Die Geldstrafe ist im Steuerstrafrecht nach wie vor die häufigste Sanktion. Für die Bemessung der Geldstrafe sind die §§ 40 und 41 StGB ergänzend heranzuziehen. Nach § 40 StGB wird die Geldstrafe nach Tagessätzen verhängt, deren Zahl sich zwischen mindestens fünf und höchstens 360 bewegt (bei Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze. Hierbei sind sämtliche Strafzumessungstatsachen i.S.d. § 46 StGB mit Ausnahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters heranzuziehen. In dem ersten Schritt soll Klarheit darüber erlangt werden, welches Unrecht und welche Schuld die konkrete Tat aufweist.

In dem zweiten Zumessungsschritt bestimmt das Gericht sodann die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Täters nach dem Nettoeinkommen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 EUR und höchstens 30.000 EUR (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB[2]). Für die Steuerhinterziehung ergibt sich somit als Höchstsatz eine Summe von 360 (Tagessätzen) × 30.000 EUR = 10,8 Mio. EUR bzw. bei Bildung einer Gesamtstrafe 21,6 Mio. EUR (720 Tagessätze × 30.000 EUR). Zu den in der Praxis nach wie vor üblichen Richtwerten und Tabellen s. Rz. 1075. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes kann bei hoher Tagessatzanzahl (etwa ab 90 Tagessätzen) herabgesetzt werden, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken[3].

 

Rz. 1011

[Autor/Stand] Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hängt vom aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Kalendertag ab. Entscheidend ist das Nettoeinkommen zur Zeit des Abschlusses des Strafverfahrens, also nicht das zur Tatzeit bezogene Einkommen. Das monatliche Nettoeinkommen ergibt sich aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Betriebsausgaben und -verlusten und außergewöhnlichen Belastungen[5]. Das Einkommen ist hierbei ein rein strafrechtlicher und kein steuerrechtlicher Begriff[6]. Umfasst ist, was der Täter im Rahmen seines Lebenszuschnitts an Einkünften jeglicher Art hat oder haben könnte. Einkommen in diesem Sinne sind alle Vermögenszuflüsse und regelmäßigen geldwerten Zuwendungen (z.B. Unterhaltszahlungen, u.U. Kindergeld, aber auch Sachleistungen wie z.B. privat genutzte Dienstwagen oder der Wohnwert des selbstgenutzten Eigenheims). Dabei ist aber nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen (beim Wohnwert z.B. die Schuldzinsen). Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten sind zu saldieren. Einkünfte Dritter können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Einkünfte dem Täter unmittelbar oder mittelbar zufließen oder ihm sonst zugutekommen[7]. Bei einer berufstätigen Ehefrau kann auch das höhere Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden. Der Entschluss eines Ehepartners nicht zu arbeiten, ist zu akzeptieren.[8] Bei unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner ist aber nicht auf die Hälfte der Summe beider Einkommen abzustellen, sondern darauf, wie sich das höhere Einkommen des einen auf die Lebensverhältnisse des angeklagten anderen Ehegatten auswirkt[9]. Das Vermögen ist bei der Ermittlung des Einkommens nur von eingeschränkter Bedeutung, da die Geldstrafe im Grundsatz keine konfiskatorischen Zwecke zu verfolgen hat. Kleine und mittlere Vermögen bleiben bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes außer Betracht[10]. Die Geldstrafe darf grds. nicht auf möglichen fiktiven Einkünften aufbauen. Anderes ist nur möglich, wenn der Täter beispielsweise bereits einen neuen Arbeitsvertrag hat und er für einen überschaubaren Zeitraum bis zum Arbeitsbeginn noch arbeitslos ist, wenn also mit der Realisierung der künftigen Einnahmen sicher zu rechnen ist.

 

Rz. 1012

[Autor/Stand] Sämtliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehegatten sind angemessen zu berücksichtigen und vom Nettoeinkommen abzuziehen[12]. Umstritten ist, wie diese in Ansatz zu bringen sind. Grundsätzlich sind die Unterhaltszahlungen in ihrem tatsächlich erbrachten Umfang anzusetzen, so dass eine Minderung der Tagessatzhöhe entfällt, wenn die entsprechenden Leistungen nicht erbracht werden[13]. Soweit genaue Feststellungen nicht möglich sind oder einen der Strafsache nicht entsprechenden Aufwand erfordern, kann der Tatrichter auf pauschalierte Werte der "Düsseldorfer Tabelle" zurückgreifen. Aus Vereinfachungsgründen kommt des Weiteren ein pauschaler prozentualer Abzug in Betracht. Zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich eines nicht berufstätigen Ehepartners ist ein prozentualer Abzug i.H.v. 25 %, für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Abzug i.H.v. 15 % vorzunehmen, wobei insgesamt nicht mehr als 50 % des Einkommens in Abzug zu bringen ist[14].

 

Rz. 1013

[Autor/Stand] Sonstige wirtsch...

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