Rz. 441

Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 153 AO differenziert im Fall der Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO allerdings zwischen der unverzüglichen Anzeige der Fehlerhaftigkeit und der nicht notwendig gleichzeitigen Richtigstellung.[2]

 

Rz. 442

Ausgehend vom Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO schließt somit allein die rechtzeitige Anzeige der Fehlerhaftigkeit die Strafverfolgung aus[3], da § 153 Abs. 1 AO nicht primär auf die Ermöglichung der zutreffenden Festsetzung, sondern auf den Hinweis auf die unrichtige Erklärung abstellt. Dies führt jedoch dazu, dass trotz des Eingreifens des Verfolgungsverbotes die Finanzbehörde nicht gleichzeitig in die Lage versetzt wird, das Besteuerungsverfahren durchzuführen. Ein weitergehendes Ergebnis ließe sich nur erzielen, wenn der Begriff "Anzeige" in § 371 Abs. 4 AO als Anzeige und Richtigstellung i. S. v. § 153 AO zu verstehen wäre.[4] Eine entsprechende Auslegung verbietet sich aufgrund des klaren Wortlautes der §§ 371 Abs. 4, 153 AO jedoch, da sie einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG resultierende Analogieverbot darstellen würde.

[3] OLG Karlsruhe v. 8.2.1996, 2 Ss 107/95, NStZ-RR 1996, 372f.; OLG Stuttgart v. 31.1.1996, 1 Ws 1/96, NStZ 1996, 559, 560; Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 221; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 AO Rz. 243; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 405; Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 371 AO Rz. 44; Samson, wistra 1990, 249; Jarke, wistra 1999, 287.
[4] OLG Stuttgart v. 31.1.1996, 1 Ws 1/96, wistra 1996, 190, 191; KG v. 24.11.2016, (4) 121 Ss 169/16 (195/16), wistra 2017, 280, Rz. 17.

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