Rz. 183

§ 153 AO differenziert im Fall der Korrekturpflicht bei fehlerhaften Steuererklärungen nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO zwischen der unverzüglichen Anzeige der Fehlerhaftigkeit und der nicht notwendig gleichzeitigen Richtigstellung (§ 153 AO Rz. 2, 2b). Ausgehend vom Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO schließt allein die Anzeige der Fehlerhaftigkeit die Strafverfolgung aus[1]. Diese Ansicht wird zwar dem Zweck des § 371 AO nicht gerecht, eine bisher unbekannte Steuerquelle zu erschließen und die Finanzbehörde in die Lage zu versetzen, das Besteuerungsverfahren nunmehr durchzuführen (Rz. 3). Dieser Zweck könnte jedoch nur erreicht werden, wenn der Begriff "Anzeige" in § 371 Abs. 4 AO als Anzeige und Richtigstellung i. S. v. § 153 AO zu verstehen wäre[2]. Allerdings werden durch diese Auslegung die Anforderungen an den Eintritt des Strafverfolgungshindernisses erschwert, sodass sie nicht statthaft ist (Rz. 64).

[1] OLG Stuttgart v. 31.1.1996, 1 Ws 1/96, NStZ 1996, 559, 560; OLG Karlsruhe v. 8.2.1996, 2 Ss 107/95, NStZ-RR 1996, 372, 373; Samson, wistra 1990, 249; Jarke, wistra 1999, 287; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 113; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 212; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 224; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 63; Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 371 AO Rz. 44.
[2] Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 67; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 276; offengelassen OLG Stuttgart v. 31.1.1996, 1 Ws 1/96, ­wistra 1996, 190, 191.

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