Rz. 83

Die inhaltlich ordnungsgemäße Angabe der Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 371 Abs. 1 AO (vgl. Rz. 85ff.) ist eine objektive Straffreiheitsvoraussetzung. Die Finanzbehörde oder die sonstigen Strafverfolgungsorgane können auf die Einhaltung dieser Voraussetzung nicht verzichten oder nur geringere Anforderungen an den Inhalt der Selbstanzeige stellen. Eine unvollkommene Selbstanzeige kann allerdings in erheblichem Umfang strafmildernd wirken[1], sodass letztlich auch von einer Strafverfolgung abgesehen werden könnte.

 

Rz. 84

Das objektive Erfordernis der Darstellung der Besteuerungsgrundlagen bedeutet andererseits, dass der Steuerhinterzieher, der die erforderlichen Angaben nicht machen und folglich die im Rahmen der Selbstanzeige erforderlichen Informationen nicht liefern kann, sich der Strafbarkeit nicht entziehen kann.[2] Das Unvermögen zur Selbstanzeige, verschuldet oder nicht, wirkt vollen Umfangs zulasten des Steuerhinterziehers.[3] Auch das Verschulden des beauftragten Vertreters ist dem Anzeigenden zuzurechnen.[4]

[2] Rz. 133ff. zur Zulässigkeit der Schätzung; Rz. 142ff. zur Selbstanzeige von Teilnehmern.
[3] BGH v. 14.12.1976, 1 StR 196/76, DB 1977, 1347; vgl. auch Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 68; Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 71; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 66; Zacharias/Rinnewitz/Spahn, DStZ 1988, 391, 393; vgl. aber auch Rz. 144.
[4] Schneider, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 80 AO Rz. 20; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge