Rz. 83
Die inhaltlich ordnungsgemäße Angabe der Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 371 Abs. 1 AO (vgl. Rz. 85ff.) ist eine objektive Straffreiheitsvoraussetzung. Die Finanzbehörde oder die sonstigen Strafverfolgungsorgane können auf die Einhaltung dieser Voraussetzung nicht verzichten oder nur geringere Anforderungen an den Inhalt der Selbstanzeige stellen. Eine unvollkommene Selbstanzeige kann allerdings in erheblichem Umfang strafmildernd wirken[1], sodass letztlich auch von einer Strafverfolgung abgesehen werden könnte.
Rz. 84
Das objektive Erfordernis der Darstellung der Besteuerungsgrundlagen bedeutet andererseits, dass der Steuerhinterzieher, der die erforderlichen Angaben nicht machen und folglich die im Rahmen der Selbstanzeige erforderlichen Informationen nicht liefern kann, sich der Strafbarkeit nicht entziehen kann.[2] Das Unvermögen zur Selbstanzeige, verschuldet oder nicht, wirkt vollen Umfangs zulasten des Steuerhinterziehers.[3] Auch das Verschulden des beauftragten Vertreters ist dem Anzeigenden zuzurechnen.[4]
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