Rz. 120

Die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Steuerhinterziehung kann nur dann nach § 370 AO geahndet werden, wenn die Tat schuldhaft begangen wurde (s. § 369 AO Rz. 18). Das Maß der persönlichen Schuld ist Grundlage der Strafzumessung (s. Rz. 196).

 

Rz. 121

Schuld i. d. S. ist die Vorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung (s. grundsätzlich § 369 AO Rz. 18). Die Steuerhinterziehung wurde schuldhaft begangen, wenn der Tatbeteiligte (s. Rz. 11) den Straftatbestand mit Vorsatz (s. Rz. 124) und Unrechtsbewusstsein (s. Rz. 132) verwirklicht hat und Entschuldigungsgründe (s. Rz. 134) nicht vorliegen.

 

Rz. 122

Spezielle Schuldmerkmale erfordert der subjektive Tatbestand des § 370 AO nicht. Insbesondere setzt die Steuerhinterziehung nicht eine besondere "Steuerunehrlichkeit" oder "Bereicherungsabsicht" voraus, wie sie von der h. M. als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für § 392 RAO gefordert wurde[1].

[1] S. Rz. 37; s. Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 214; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 118.

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