Rz. 72

Nach § 160 Abs. 1 AO sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben, Schulden und andere Lasten steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Zahlungsempfänger genau zu benennen.

Strafrechtlich hat die Verletzung dieser Pflicht, sofern die Ausgaben tatsächlich angefallen sind bzw. die Lasten tatsächlich bestehen, durch das Unterlassen der Gläubiger- bzw. Empfängerbenennung in der Buchführung oder den steuerlichen Aufzeichnungen keine Auswirkung[1]. Die Gewinnermittlung, die in die Steuererklärung (s. Rz. 50) für die Veranlagungssteuern einfließt, ist zutreffend. Wenn die Finanzbehörde die Benennung verlangt und der Stpfl. diese ablehnt, handelt er nicht pflichtwidrig. Er hat nur die steuerliche Konsequenz der Nichtabzugsfähigkeit von diesem Zeitpunkt an zu tragen.

Hat dagegen der Stpfl. einen falschen bzw. nicht existierenden Empfänger oder Gläubiger in der Buchführung benannt, so hat auch dies zunächst keine strafrechtliche Auswirkung[2]. Hierbei kann es sich allenfalls um eine Vorbereitungshandlung zu einer eventuellen eigenen Steuerhinterziehung handeln[3]. Erst wenn die Buchführung und die unrichtigen Buchungsbelege im Rahmen einer Außenprüfung dem Prüfer vorgelegt werden, kann der Versuch einer Hinterziehung gegeben sein (s. Rz. 141).

Durch die falsche Empfänger- bzw. Gläubigerbezeichnung verhindert der Stpfl. dann die finanzbehördliche Nachfrage nach dem Empfänger bzw. Gläubiger. Hierin liegt dann ein ungerechtfertigter Steuervorteil (s. Rz. 104), wenn bei ordnungsgemäßer Benennung die steuermindernde Anerkennung der Ausgaben bzw. Lasten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt worden wäre[4].

[2] Zur Steuergefährdung s. Erl. zu § 379 AO.
[3] S. Rz. 145; vgl. BGH v. 22.11.1985, 2 StR 64/85, wistra 1986, 109 m. w. N. zur älteren Rspr.; Bublitz, BB 1987, 167; Dörn, Stbg 1996, 153, 156; ggf. könnte eine Beihilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung – s. Rz. 30 – vorliegen.
[4] Bublitz, BB 1987, 167, 170; entspr. auch BGH v. 26.1.1990, 3 StR 472/89, wistra 1990, 232; a. A. Dannecker, wistra 2001, 241.

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