Rz. 71

Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat.[1] Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.[2] Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats deren Forderung in Deutschland beitreibt, soll sich nach Ansicht des FG Düsseldorf der Erstattungsanspruch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG nicht gegen die deutsche, sondern gegen die ersuchende ausländische Finanzbehörde richten.[3] Dies erscheint nicht unzweifelhaft, weil § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG, der für den Fall eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen die beigetriebene Forderung eine Haftung der ersuchenden ausländischen Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen anordnet, allein das Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der beitreibenden Finanzbehörde betrifft.

Rz. 72 einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 86; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 74; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rz. 38; vgl. auch BFH v. 16.12.2008, VII R 7/08, BStBl II 2009, 514.
[2] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 37 AO Rz. 69; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 86; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 74; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rz. 38.
[3] FG Düsseldorf v. 4.2.2015, 4 K 3700/13 AO, EFG 2015, 610; ebenso Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 74.

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