Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die in allen Fällen zurückzugreifen ist, in denen das Gesetz Regelungen in Bezug auf derartige Ansprüche trifft (vgl. Rz. 1).

Der in Abs. 2 geregelte allgemeine Erstattungsanspruch enthält eine umfassende Regelung für die Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen, neben der es keines Rückgriffs auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch[1] bedarf.[2]

Auch für die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812ff. BGB ist insoweit kein Raum.[3]

Die in den Steuergesetzen geregelten besonderen Erstattungsansprüche gehen dem allgemeinen Erstattungsanspruch vor, soweit sie für ihren jeweiligen Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung treffen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Vorschrift zu klären.[4]

Die in § 227, 2. Halbs. AO vorgesehene Erstattung bereits entrichteter Beträge in Fällen, in denen die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach Lage des einzelnen Falls unbillig war, stellt nach überwiegender Ansicht keine Erstattung i. S. v. § 37 Abs. 2 AO dar, weil die Erstattung aus Billigkeitsgründen erfolge und im Ermessen der Finanzbehörde liege.[5] Dabei wird allerdings übersehen, dass mit der Gewährung der Billigkeitsmaßnahme der Rechtsgrund für die bereits geleistete Zahlung nachträglich wegfällt und ein Rechtsanspruch auf Erstattung entsteht.[6]

Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen einen ausländischen Leistungsträger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987/2009 berührt daher nicht den Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.[7]

Rz. 4–5 einstweilen frei

[1] BVerwG v. 12.3.1985, 7 C 48/82, BVerwGE 71, 85.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 9; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 10; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rz. 13.
[4] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 25; vgl zum Verhältnis zwischen § 37 Abs. 2 AO und § 90 Abs. 3 und 3a EStG BFH v. 9.7.2019, X R 35/17, BStBl II 2019, 668.
[5] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 37 AO Rz. 25; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 12; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 72.
[6] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 44.

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