Rz. 21

Bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuer, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung steht der Erstattungsanspruch dem Stpfl., bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuervergütung dem Steuergläubiger zu. In den Fällen rechtsgrundloser Rückzahlung verhält es sich umgekehrt.

Der dem Steuergläubiger zustehende Erstattungsanspruch wird in der Rspr. des BFH als "Rückforderungsanspruch" bezeichnet.[1] Auch in der Literatur wird der Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers als Erstattungsanspruch im weiteren Sinne dem – dem Stpfl. zustehenden – Erstattungsanspruch im engeren Sinne gegenüber gestellt.[2] Ein rechtlicher Erkenntnisgewinn ist mit dieser terminologischen Unterscheidung allerdings nicht verbunden.

Rz. 22 einstweilen frei

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 10; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 73; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 12; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rz. 15.

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