Rz. 73

Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszugehen, dass das FA mit der Zahlung die Forderung des – wenn auch ggf. nur vermeintlich – Erstattungsberechtigten begleichen will. Dies gilt auch gegenüber zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten. Fällt der Rechtsgrund für die Erstattung später weg, sind diese im selben Verhältnis zur Rückzahlung verpflichtet, wie ihnen der Erstattungsbetrag zustand.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge