Rz. 10

Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts überlagern bzw. verdrängen.[4]

Kein Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Entrichtungspflichtigen, der eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat[5], wie etwa der Arbeitgeber die LSt[6] oder der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die den Verkaufsauftrag ausführende oder die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Fall der KapESt.[7] Anders als die Steuerschuld ist die Entrichtungspflicht keinen Billigkeitsmaßnahmen (Stundung oder Erlass) zugänglich.[8]

[2] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 31; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 4.
[4] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 32.
[5] BFH v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 4; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 33; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 4.
[7] § 44 Abs. 1 S. 3 EStG; zur Entrichtung der KapESt für Rechnung eines anderen in einem besonderen Fall vgl. BFH v. 14.7.2004, I R 100/03, BFH/NV 2004, 1688.
[8] BFH v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 33.

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