Rz. 6

Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allesamt Geldleistungen zum Gegenstand haben.[2] Konkretisiert werden die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch den jeweiligen Gläubiger und Schuldner, die Art des Anspruchs und den Zeitraum, auf den sich der Anspruch bezieht.[3]

Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[4] Für den Anspruchsinhaber (Gläubiger) erwächst daraus eine Forderung, für den Anspruchsgegner (Schuldner) eine Schuld. Je nachdem, ob sie den Anspruch aus der Sicht des Gläubigers oder des Schuldners betrachtet, verwendet die AO anstelle des Begriffs "Anspruch" auch die Begriffe "Forderung"[5] und "Schuld".[6]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 2; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 3.
[3] Ähnlich Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 2.
[4] Vgl. im Einzelnen die Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 38 AO.
[5] Vgl. § 45 AO.
[6] Vgl. §§ 33, 44, 45, 50 AO.

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