1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3]

§ 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemeinen Erstattungsanspruchs (Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung ohne rechtlichen Grund), legt die sich daraus ergebende Rechtsfolge ("Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags") fest und bestimmt die Person des Gläubigers ("derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist") sowie des Schuldners ("Leistungsempfänger"). S. 2 stellt klar, dass der nachträgliche Wegfall des rechtlichen Grunds seinem anfänglichen Fehlen gleichsteht. S. 3 erstreckt den Erstattungsanspruch im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung auch auf den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

[1] §§ 38, 44, 45, 47, 48, 69, 72, 182, 191, 218, 220, 222, 226–229, 232–234, 251, 261 und 375a AO.
[2] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 24.
[3] BFH v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 1; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 2; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 2.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung.

Im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben schließen die Regelungen der Art. 116–123 UZK die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO aus.[1] Im Marktordnungsrecht gilt § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich nicht für die Rückforderung von durch die Verwaltung an einen Beteiligten ausgezahlten Beträgen, weil nach § 12 Abs. 1 S. 1 MOG die für diesen Fall geltenden spezielleren Regeln des § 10 MOG und des § 48 VwVfG die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO ausschließen.[2] Demgegenüber kann die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Marktordnungsabgaben durch den Abgabepflichtigen wegen des Fehlens speziellerer Regelungen allein auf § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 MOG gestützt werden.[3] Die Erstattung von in der DDR gezahlten Steuern richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach § 1 Abs. 7 VermG.[4]

In persönlicher Hinsicht findet § 37 AO mit beiden Absätzen auf alle an dem Steuerschuldverhältnis Beteiligten Anwendung.[5] Schuldner und Gläubiger des Erstattungsanspruchs nach Abs. 2 können neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften und Zweckvermögen sein, soweit sie Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sind.[6] Dies gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.[7]

[1] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 26.
[5] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 13f.
[6] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 14; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 20.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die in allen Fällen zurückzugreifen ist, in denen das Gesetz Regelungen in Bezug auf derartige Ansprüche trifft (vgl. Rz. 1).

Der in Abs. 2 geregelte allgemeine Erstattungsanspruch enthält eine umfassende Regelung für die Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen, neben der es keines Rückgriffs auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch[1] bedarf.[2]

Auch für die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812ff. BGB ist insoweit kein Raum.[3]

Die in den Steuergesetzen geregelten besonderen Erstattungsansprüche gehen dem allgemeinen Erstattungsanspruch vor, soweit sie für ihren jeweiligen Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung treffen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Vorschrift zu klären.[4]

Die in § 227, 2. Halbs. AO vorgesehene Erstattung bereits entrichteter Beträge in Fällen, in denen die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach Lage des einzelnen Falls unbillig war, stellt nach überwiegender Ansicht keine Erstattung i. S. v. § 37 Abs. 2 AO dar, weil die Erstattung aus Billigkeitsgründen erfolge und im Ermessen der Finanzbehörde liege.[5] Dabei wird allerdings übersehen, dass mit der Gewährung der Billigkeitsmaßnahme der Rechtsgrund für die bereits geleistete Zahlung nachträglich wegfällt und ein Rechtsanspruch auf Erstattung entsteht.[6]

Bei der Rückforderung von zu Unrecht...

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