Rz. 2

In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung.

Im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben schließen die Regelungen der Art. 116–123 UZK die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO aus.[1] Im Marktordnungsrecht gilt § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich nicht für die Rückforderung von durch die Verwaltung an einen Beteiligten ausgezahlten Beträgen, weil nach § 12 Abs. 1 S. 1 MOG die für diesen Fall geltenden spezielleren Regeln des § 10 MOG und des § 48 VwVfG die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO ausschließen.[2] Demgegenüber kann die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Marktordnungsabgaben durch den Abgabepflichtigen wegen des Fehlens speziellerer Regelungen allein auf § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 MOG gestützt werden.[3] Die Erstattung von in der DDR gezahlten Steuern richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach § 1 Abs. 7 VermG.[4]

In persönlicher Hinsicht findet § 37 AO mit beiden Absätzen auf alle an dem Steuerschuldverhältnis Beteiligten Anwendung.[5] Schuldner und Gläubiger des Erstattungsanspruchs nach Abs. 2 können neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften und Zweckvermögen sein, soweit sie Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sind.[6] Dies gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.[7]

[1] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 26.
[5] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 13f.
[6] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 14; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 20.

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