Rz. 187

Auch das Sichverschaffen falscher (d. h. nachgemachter oder verfälschter) Steuerzeichen ist tatbestandsmäßig. Sich verschaffen bedeutet, falsche Steuerzeichen bewusst zur eigenen Verfügung in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt zu bringen.[1] Ob dies z. B. durch Übergabe, Unterschlagung, Fund oder Wegnahme geschieht, ist ohne Bedeutung. Der Erwerber muss jedoch zumindest bedingten Vorsatz bzgl. der Falschheit der Steuerzeichen haben.[2] Ein mehrfaches Sichverschaffen desselben nachgemachten oder verfälschten Steuerzeichens ist möglich.[3]

 

Rz. 188

Falsche amtliche Wertzeichen werden als echt verwendet, wenn sie zur Täuschung über die Entrichtung der Steuerschuld in der von den Steuergesetzen vorgeschriebenen Weise auf Kleinverkaufspackungen von Tabakwaren angebracht werden.[4] Tabaksteuerbanderolen sind verwendet, sobald die mit ihnen versehenen Kleinverkaufspackungen den Herstellungsbetrieb verlassen haben.[5]

Feilhalten ist das Bereithalten zum entgeltlichen Verkauf an interessierte Kreise. Es ist nicht erforderlich, dass das Steuerzeichen bereits fertig vorhanden ist, da "Feilhalten" die Bereitschaft zum Verkauf beschreibt. Folglich reicht auch das – mitunter nur einmalige – Angebot der alsbaldigen Herstellung und Lieferung aus. Aus grammatikalischen wie auch teleologischen Gründen ist Joecks[6] zuzustimmen, dass es gleichgültig ist, ob der Täter das falsche Steuerzeichen als echt ausgibt oder offenbart, dass es falsch ist.

Derjenige, der ein Steuerzeichen an andere zumindest mit dem bedingten Vorsatz abgibt, dass diese es für steuerliche Zwecke verwenden, bringt es in Verkehr. Unerheblich ist, ob das Steuerzeichen tatsächlich eingesetzt wird und ob der Erwerber die mangelnde Echtheit erkennt.

[1] BGH v. 19.9.1952, 2 StR 267/52, BGHSt 3, 156; BGH v. 19.9.2007, 3 StR 359/07, NStZ 2008, 149.
[2] BGH v. 10.1.1952, 3 StR 438/51, BGHSt 2, 117 zu § 147 StGB; vgl. auch Rz. 190.
[3] BGH v. 17.5.1996, 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 168ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 146 StGB Rz. 10.
[4] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 165.
[5] BGH v. 18.5.1954, 2 StR 623/53, LM § 405 RAO a. F. Nr. 1.
[6] In Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 167; a. A. OLG Stuttgart v. 26.3.1980, 1 Ss 907/29, NJW 1980, 2089.

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