Rz. 190

Der Tatbestand des § 148 StGB kann in jedem Fall nur vorsätzlich verwirklicht werden. Folglich muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz haben, dass es sich um Steuerzeichen handelt, auf die sich seine jeweilige Tathandlung bezieht.

Bezüglich der Tathandlungen des Nachmachens, Verfälschens und Sichverschaffens muss der Täter zusätzlich mit der Absicht handeln, dass das falsche Steuerzeichen als echt verwendet, in Verkehr gebracht oder ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht wird. Im Rahmen des § 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen , das das Wertzeichen i. S. d. Nr. 1 falsch ist.

§ 148 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich der Vorsatz darauf erstreckt, dass das Entwertungszeichen beseitigt ist.

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