Rz. 11

Die Ablehnung eines Antrags auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen stellt nach überwiegender Auffassung einen isoliert mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1]  Birkenfeld und Cöster, die in der Ablehnung eine nicht selbständig anfechbare vorbereitende Verfahrenshandlung sehen[2], ist nicht zu folgen, denn die Ablehnung erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts i. S. des § 118 AO: Das FA entscheidet mit ihr über einen möglichen Anspruch des Stpfl., greift damit in die Außenbeziehung zum Stpfl. ein und regelt einen Einzelfall.[3] Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden.[4]

 

Rz. 12

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch gegen die Ablehnung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen entfällt, wenn das Einspruchsverfahren, in dem die Mitteilung beantragt wird, einverständlich ruht.[5]

[1] FG Münster v. 20.11.2003, 12 K 6405/02 S, EFG 2004, 387; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 364 AO Rz. 11; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364 AO Rz. 7; Birnbaum, in BeckOK AO, § 364 AO Rz. 42; Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 364 Rz. 2; Loschelder, AO-StB 2003, 126; offen gelassen BFH v. 26.5.2003, VI B 292/00, BFH/NV 2003, 1145.
[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364 AO Rz. 51; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 364 Rz. 8.
[3] So BFH v. 16.12.1987, I R 66/84, BFH/NV 1988, 319, zur Ablehnung der Überlassung von Fotokopien von schriftlichen Erklärungen von Zeugen, die diese im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenüber dem Betriebsprüfer abgegeben haben.

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