Rz. 11
Die Ablehnung eines Antrags auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen stellt nach überwiegender Auffassung einen isoliert mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Birkenfeld und Cöster, die in der Ablehnung eine nicht selbständig anfechbare vorbereitende Verfahrenshandlung sehen[2], ist nicht zu folgen, denn die Ablehnung erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts i. S. des § 118 AO: Das FA entscheidet mit ihr über einen möglichen Anspruch des Stpfl., greift damit in die Außenbeziehung zum Stpfl. ein und regelt einen Einzelfall.[3] Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden.[4]
Rz. 12
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch gegen die Ablehnung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen entfällt, wenn das Einspruchsverfahren, in dem die Mitteilung beantragt wird, einverständlich ruht.[5]
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