Rz. 23

Der Einspruch ist nach § 357 Abs. 2 AO bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Bei Feststellungs- oder Steuermessbescheiden kann er zusätzlich bei der Behörde eingelegt werden, die für die Erteilung des Steuerbescheids als Folgebescheid zuständig ist. Schließlich kann der Einspruch zusätzlich bei der eigentlich zuständigen Behörde erhoben werden, wenn eine andere Behörde den anzufechtenden Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Anordnung[1] für diese erlassen hat.

 

Rz. 24

Wird der Einspruch bei einer anderen als den genannten Behörden eingereicht, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn die andere Behörde den Einspruch an den richtigen Adressaten weiterleitet und er dort innerhalb der Einspruchsfrist ankommt. Das Risiko hierfür trägt jedoch der Stpfl.

[1] Z. B. § 195 S. 2 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge