Rz. 4
§ 353 AO betrifft die Bescheide, die nach § 182 Abs. 2 AO und den auf diese verweisenden Vorschriften gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, ohne dass sie diesem bekannt gegeben worden sind.
Die von § 353 AO erfassten Bescheide lassen sich als "Bescheide mit dinglicher Wirkung" zusammenfassen, da sie an Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Gewerbebetriebe oder Anlagen, anknüpfen und ihre Rechtswirkung nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eintritt, auf den der Gegenstand mit steuerlicher Wirkung übergeht.
Es sind dies im Einzelnen:
- Feststellungsbescheide über den Einheitswert, z. B. von Grundstücken oder Gewerbebetrieben[1],
- Grundsteuermessbescheide[2],
- Zerlegungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag[3],
- Zuteilungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag[4],
- Feststellungsbescheide beim Übergang zur Liebhaberei[5],
- Feststellungsbescheide beim Einsatz von Versicherungen zu Finanzierungszwecken[6],
- Feststellungsbescheide zu steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften.[7]
Rz. 5
Für die Ablehnung, die genannten Bescheide zu erlassen, gilt § 353 AO entsprechend.[8]
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