4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 30

Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 352 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO besteht dann nicht, wenn durch den Feststellungsbescheid in die eigene Rechtssphäre des einzelnen Feststellungsbeteiligten eingegriffen wird und seine Interessen durch den bestellten Vertreter oder Einspruchsbevollmächtigten i. S. v. § 352 Abs. 2 AO insoweit nicht wahrgenommen werden können.[1] Den Feststellungsbeteiligten steht eine eigene Einspruchsbefugnis auch dann zu, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter vorhanden ist oder sich die Einspruchsbefugnis auch aus § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO ergibt, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 Nr. 3–5 AO erfüllt sind.[2] Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten ist in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO aufgezählten Fällen auch dann gegeben, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO vorhanden ist.[3] Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten tritt in diesen Fällen neben die der Personenvereinigung nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, verdrängt sie aber nicht.[4]

Die Einspruchsbefugnis setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung einer Beschwer i. S. v. § 350 AO voraus.[5]

 

Rz. 31

Ergibt sich nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO die individuelle Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten, so ist nach h. M. daneben auch die Personenvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Feststellungsbeteiligten einspruchsbefugt.[6]

Dementsprechend ist die Personenvereinigung hinzuzuziehen, wenn nur ein einzelner Feststellungsbeteiligter von seiner Einspruchsbefugnis Gebrauch macht.[7]

 

Rz. 32

Für die Einspruchsbefugnis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei Feststellungsbeteiligten ergibt sich keine Besonderheit. Die Gesamtrechtsnachfolger treten in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers auch hinsichtlich der Einspruchsbefugnis ein.[8] Für eine Miterbengemeinschaft am Anteil eines Feststellungsbeteiligten ergibt sich die Einspruchsbefugnis intern selbst wieder nach § 352 AO.

4.2.2 Einspruchsbefugnis ausgeschiedener Feststellungsbeteiligter – § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO

 

Rz. 33

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten[1] im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln.[2] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist.[3] Auch wenn ein Feststellungsbeteiligter erst während eines bereits anhängigen Einspruchs- oder rechtshängigen Klageverfahrens bzw. Rechtsmittelverfahrens ausscheidet, ist er notwendig hinzuzuziehen.[4]

Der ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte ist nunmehr selbstständig gegen einen Feststellungsbescheid einspruchsbefugt, der den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Personenvereinigung betrifft.[5] Die Einspruchsbefugnis des ausgeschiedenen Gesellschafters setzt voraus, dass ihm der Feststellungsbescheid auch bekannt gegeben worden ist.[6] Die Finanzbehörde hat die Bekanntgabe nachzuholen, da der Bekanntgabemangel durch eine Hinzuziehung nicht geheilt werden kann.[7]

Dem ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten fehlt die Einspruchsbefugnis für Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte angehen.[8]

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