Rz. 5

Die Beschwer nach § 350 AO und damit die Einschränkung der Einspruchsbefugnis nach § 351 AO[1] ist Voraussetzung der finanzbehördlichen Sachentscheidung im Einspruchsverfahren.[2] Fehlt diese Voraussetzung, so ist insoweit der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen.[3]

 

Rz. 5a

Der Einspruch ist aber immer dann zulässig, wenn die Bindungswirkung des § 351 AO selbst bestritten und ggf. ein Anspruch auf eine weitergehende Änderung geltend gemacht wird.[4] Ausgeschlossen sind dann nur die einzelnen Einwendungen gegen den Änderungs- bzw. Grundlagenbescheid.[5]

 

Rz. 5b

Die Unzulässigkeit des Einspruchs und die daraus resultierende Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts ist durch die Finanzgerichtsbarkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.[6] Auch wenn die Finanzbehörde rechtsfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen hat, ist die Finanzgerichtsbarkeit an einer Sachentscheidung über den geänderten bestandskräftigen Verwaltungsakt bzw. den Grundlagenbescheid durch § 351 AO gehindert.[7] Der Tenor der Einspruchsentscheidung ist ohne rechtliche Bedeutung.[8] Ein solcher finanzbehördlicher Entscheidungsfehler begründet regelmäßig keine eigenständige Klagebefugnis gegen die Einspruchsentscheidung.[9]

Hat das FG rechtsfehlerhaft die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO angenommen, obgleich der Erstbescheid noch nicht bestandskräftig war, so liegt ein Verfahrensfehler gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.[10]

[1] S. Rz. 2.
[3] Rz. 7a; BFH v. 18.3.1976, V R 127/71, BStBl II 1976, 438; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 351 AO Rz. 12; Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 351 Rz. 8; Seer, in Tipke/Kruse , AO/FGO, § 351 AO Rz. 54; Bartone, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 351 AO Rz. 16.
[7] Bartone, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 351 AO Rz. 13.
[8] FG Berlin v. 9.5.1990, VI 205/87, EFG 1990, 646.

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