1 Regelungsgehalt

 

Rz. 1

§ 342 AO hat die Gebührenerhebung im Falle der Vollstreckung gegen mehrere Schuldner zum Gegenstand. Systematisch knüpft die Vorschrift an § 337 Abs. 1 Satz 2 AO an und stellt klar, dass die Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen unterschiedliche (mehrere) Vollstreckungsschuldner richten, in entsprechender Anzahl mehrfach entstehen und gesondert in vollem Umgang zu erheben sind. Abweichend von diesem Grundsatz werden die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme gegen Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO richtet und die Vollstreckung bei derselben Gelegenheit erfolgt. Nicht zum Regelungsinhalt der Vorschrift zählt dagegen die Erhebung von Auslagen gegenüber mehreren Vollstreckungsschuldnern.

2 Vollstreckung gegen mehrere Schuldner

 

Rz. 2

Grundlage der Berechnung der Vollstreckungsgebühren ist die einzelne Vollstreckungshandlung gegenüber demjeweiligen Vollstreckungsschuldner[1] . Die Tatsache, dass mehrere Vollstreckungsmaßnahmen bei derselben Gelegenheit Erledigung finden, ändert hieran grundsätzlich nichts, da die Gebührenentstehung auf verschiedenen Vollstreckungsaufträgen beruht und nicht vom tatsächlichen Aufwand abhängig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich mehrere Vollstreckungsaufträge gegen denselben Vollstreckungsschuldner richten und sich diese durch eine Vollstreckungsmaßnahme (bspw. innerhalb eines Versteigerungstermins) erledigen.[2]

Das zeitliche und örtliche Zusammentreffen von mehreren Vollstreckungshandlungen gegen verschiedene Vollstreckungsschuldner – so z.B. die Pfändung von Sachen verschiedener Vollstreckungsschuldner im gleichen Haushalt oder Warenlager im zeitlichem Zusammenhang – führt somit nicht zu einer Gebührenteilung, sondern jeder einzelne Vollstreckungsschuldner hat die auf die gegen ihn gerichtete Vollstreckungshandlung entfallende Gebühr in vollem Umfang zu entrichten.

3 Vollstreckung gegen Gesamtschuldner

 

Rz. 3

Eine abweichende Regelung trifft § 342 Abs. 2 AO für die Vollstreckung gegen Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Wird gegen mehrere Gesamtschuldner bei derselben Gelegenheit wegen der alle betreffenden Gesamtschuld vollstreckt, werden die Gebühren für die Pfändung, Wegnahme und Verwertung nur einmal erhoben. Die gesamtschuldnerische Stellung besteht insoweit auch hinsichtlich der Gebühren[1], d. h. dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Gebühr schuldet[2].

 

Rz. 4

Die Vollstreckungshandlungen gegen die Gesamtschuldner müssen "bei derselben Gelegenheit" vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Maßnahmen muss also ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen, sodass die Maßnahmen als einheitliche Amtshandlung angesehen werden können[3]. Die Unterbrechung oder Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt ist hierbei unschädlich.[4]

Dies ist beispielsweise bei einer Versteigerung von mehreren Sachen von Eheleuten als Gesamtschuldner der Fall.

 

Rz. 5

Erfolgt die Vollstreckung zwar bei derselben Gelegenheit, aber nicht wegen der Gesamtschuld – etwa weil nicht hinsichtlich jeder Forderungen auch eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Vollstreckungsschuldnern besteht –, findet die Grundregel des § 342 Abs. 1 AO Anwendung, so dass die Gebühren gesondert entstehen und zu erheben sind.[5]

[3] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 342 Rz. 4; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, , § 342 Rz. 2f; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 342 AO Rz. 8, 10; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 342 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 342 AO Rz. 5.
[4] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 342 Rz. 4; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 342 Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 342 AO Rz. 9; a.A. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 342 AO Rz. 5.
[5] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 342 AO Rz. 7.

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