Rz. 2

Grundlage der Berechnung der Vollstreckungsgebühren ist die einzelne Vollstreckungshandlung gegenüber demjeweiligen Vollstreckungsschuldner[1] . Die Tatsache, dass mehrere Vollstreckungsmaßnahmen bei derselben Gelegenheit Erledigung finden, ändert hieran grundsätzlich nichts, da die Gebührenentstehung auf verschiedenen Vollstreckungsaufträgen beruht und nicht vom tatsächlichen Aufwand abhängig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich mehrere Vollstreckungsaufträge gegen denselben Vollstreckungsschuldner richten und sich diese durch eine Vollstreckungsmaßnahme (bspw. innerhalb eines Versteigerungstermins) erledigen.[2]

Das zeitliche und örtliche Zusammentreffen von mehreren Vollstreckungshandlungen gegen verschiedene Vollstreckungsschuldner – so z.B. die Pfändung von Sachen verschiedener Vollstreckungsschuldner im gleichen Haushalt oder Warenlager im zeitlichem Zusammenhang – führt somit nicht zu einer Gebührenteilung, sondern jeder einzelne Vollstreckungsschuldner hat die auf die gegen ihn gerichtete Vollstreckungshandlung entfallende Gebühr in vollem Umfang zu entrichten.

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