Rz. 3

Eine abweichende Regelung trifft § 342 Abs. 2 AO für die Vollstreckung gegen Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Wird gegen mehrere Gesamtschuldner bei derselben Gelegenheit wegen der alle betreffenden Gesamtschuld vollstreckt, werden die Gebühren für die Pfändung, Wegnahme und Verwertung nur einmal erhoben. Die gesamtschuldnerische Stellung besteht insoweit auch hinsichtlich der Gebühren[1], d. h. dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Gebühr schuldet[2].

 

Rz. 4

Die Vollstreckungshandlungen gegen die Gesamtschuldner müssen "bei derselben Gelegenheit" vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Maßnahmen muss also ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen, sodass die Maßnahmen als einheitliche Amtshandlung angesehen werden können[3]. Die Unterbrechung oder Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt ist hierbei unschädlich.[4]

Dies ist beispielsweise bei einer Versteigerung von mehreren Sachen von Eheleuten als Gesamtschuldner der Fall.

 

Rz. 5

Erfolgt die Vollstreckung zwar bei derselben Gelegenheit, aber nicht wegen der Gesamtschuld – etwa weil nicht hinsichtlich jeder Forderungen auch eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Vollstreckungsschuldnern besteht –, findet die Grundregel des § 342 Abs. 1 AO Anwendung, so dass die Gebühren gesondert entstehen und zu erheben sind.[5]

[3] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 342 Rz. 4; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, , § 342 Rz. 2f; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 342 AO Rz. 8, 10; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 342 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 342 AO Rz. 5.
[4] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 342 Rz. 4; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 342 Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 342 AO Rz. 9; a.A. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 342 AO Rz. 5.
[5] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 342 AO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge