Rz. 34

In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Verwaltung der Realsteuern.[1] Die Rechtsfähigkeit der mit Verwaltungsbefugnissen ausgestatteten Institutionen ist, folgend aus der funktionalen Stellung, rechtlich selbstverständlich, dementsprechend bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Hieraus resultiert auch, dass die Finanzbehörde nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nicht als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens bezeichnet wird, da sie selbst die Verwaltungsentscheidungen trifft.[2] Sie ist vielmehr Trägerin des Verwaltungsverfahrens, als die sie aber zugleich auch Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist.[3]

 

Rz. 35

Die Behördeneigenschaft[4] schließt jedoch nicht aus, dass eine Behörde Steuerrechtssubjekt sein kann (Rz. 16), so wie Behörden auch in dem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren Beteiligte i. S. v. § 78 AO sein können[5], wenn nämlich die zu treffende Verwaltungsentscheidung ihr eigenes Steuerrechtsverhältnis[6] betrifft. Die Steuergesetze bestimmen, welches öffentlich-rechtliche Gebilde Träger der steuerlichen Pflichten ist.[7] Sie können im Verwaltungsverfahren ihre eigenen steuerlichen Rechte und Pflichten selbst geltend machen.[8]

[3] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 3.
[4] § 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 4 VwVfG: "Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt".
[5] § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO für die Handlungsfähigkeit.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 51.

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