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Nur soweit die bundesrechtlich oder nach EG-Recht geregelten Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, reicht der Anwendungsbereich der AO. Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden sind die in § 6 wiedergegebenen, im FVG genannten Verwaltungsbehörden. Ihr Tätigkeitsbereich ist in Art. 108 GG umschrieben:

  • Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt, ab dem 1.7.2009 die KraftfahrzeugSt und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern und die Abgaben im Rahmen der EU.[1]
  • Die Landesfinanzbehörden verwalten nach Art. 108 Abs. 2 GG die übrigen Steuern. Die Verwaltung der Gemeindesteuern kann das einzelne Land ganz oder teilweise den Gemeinden (oder Gemeindeverbänden) übertragen. Von dieser Möglichkeit haben im Bereich der bundesgesetzlich geregelten Steuern die meisten Länder bei der GewSt und der GrSt hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung der Steuer Gebrauch gemacht. Die Feststellung des Steuermessbetrags obliegt auch in diesen Ländern den Landesfinanzbehörden.

Bei teilweiser Verwaltung der Steuer durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde (z. B. bei Übertragung eines Teils der Verwaltung der Realsteuern auf Gemeindebehörden) gilt die AO insoweit bereits nach Abs. 1 der Vorschrift.

In einzelnen Steuergesetzen werden Behörden, die an sich keine Landesfinanzbehörden sind, zu solchen erklärt. Dies gilt z. B. für die Gemeindebehörden für die Ausstellung der LSt-Karten.[2] Insoweit findet auf ihre Tätigkeit die AO Anwendung. Umgekehrt führt nicht allein die Zuständigkeit der Bundes- oder Landesfinanzbehörden zur Anwendbarkeit der AO-Vorschriften. Ohne besondere Anwendbarkeitserklärung für die AO-Regelungen wäre in diesen Fällen das VwVfG des Bundes bzw. des Landes anzuwenden.

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