Rz. 15

Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat.

Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils bestehenden Pflichtenstellung und damit auch nicht notwendig einheitlich für einen Lebenssachverhalt zu beantworten. Bei einer Personengesellschaft sind etwa Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer unterschiedlichen Steuerschuldnern zuzuordnen.

 

Rz. 16

Die Rechtsstellung als Steuerschuldner kann grundsätzlich nur durch Gesetz (Rz. 3) begründet werden. Ausnahmsweise kann aber auch eine Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde eine Steuerschuld konstitutiv begründen, wenn in einem Steuerbescheid – rechtswidrig – eine Steuerschuld gegen eine dritte Person festgesetzt wird. Solange diese Festsetzung nicht aufgehoben wird oder in anderer Weise ihre Rechtswirkung verloren hat, besteht auch insoweit eine wirksam festgesetzte Steuerforderung.[5] Insoweit ergibt sich die materiell-rechtliche Rechtsstellung als Steuerschuldner vom materiellen Steuerrecht abweichend allein durch das Verfahrensrecht.[6]

Wer sich gegenüber der Finanzbehörde dagegen nur vertraglich verpflichtet hat, die Schuld eines anderen zu erfüllen[7], wird hierdurch nicht Stpfl.[8] Die Rechtsstellung als Steuerschuldner ist unabhängig von der Steuerzahlungspflicht (s. Rz. 18 für Abzugsteuern). Stpfl. ist nicht derjenige, der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat.[9] Wer für einen Steuerschuldner die Leistung zu erbringen hat, z. B. die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten[10], wird durch diese Pflicht nicht zum persönlichen Steuerschuldner. Sie sind aber dennoch Stpfl., weil sie eigene und nicht nur abgeleitete steuerliche Pflichten zu erfüllen haben.[11]

[8] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 27; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 4.
[11] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 34 m. w. N.

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