Rz. 17

Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Zivilrechts ergeben.[2]

Der Haftungsschuldner ist Fremdhaftender; seine Rechtsstellung ist mit der des Steuerschuldners unvereinbar.[3]

Wird die Haftung durch einen Vertrag zwischen der Finanzbehörde und einem Dritten nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, nicht aber ein Steuerschuldverhältnis.[4] Aus diesem Rechtsverhältnis erlangt die Finanzbehörde keine hoheitlichen Befugnisse, der vertragliche Haftungsschuldner wird nicht Stpfl.[5] Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs erfolgt demgemäß in diesen Fällen nicht im Verwaltungsverfahren, sondern nach den Regeln des bürgerlichen Rechts.[6]

[2] Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 4a; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 10.
[3] BFH v. 23.6.2020, VII R 56/18, Haufe-Index 14243420 Rz. 13; Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 71 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 5; a. A. Knittel, AO-StB 2019, 107, 108.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 7; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 7; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 10.

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