Rz. 29

Das Verwaltungsverfahren wegen "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 AO, d. h. das "Verwaltungsverfahren in Steuersachen", wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist, oder das "Besteuerungsverfahren"[1] ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Finanzbehörde.[2] Die Behörde ist Trägerin des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch Beteiligte i. S. v. § 78 AO.[3] Die Rechtsstellung als Beteiligter i. S. v. § 78 AO hat nur derjenige, der nicht selbst die Verwaltungsentscheidung trifft.

Eine Behörde, die für die das Verfahren führende Behörde im Wege der Amtshilfe[4] tätig wird, ist ebenfalls nicht Beteiligte i. S. v. § 78 AO[5], sondern selbst Verfahrensträger[6]

 

Rz. 30

Die Behördeneigenschaft[7] schließt jedoch nicht die Beteiligungsfähigkeit im Allgemeinen aus. Behörden können in dem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren Beteiligte i. S. v. § 78 AO sein, wenn die zu treffende Verwaltungsentscheidung ihr eigenes Steuerrechtsverhältnis betrifft.[8] Sie können im Verwaltungsverfahren ihre steuerlichen Rechte und Pflichten daher selbst geltend machen.[9]

[1] Vor §§ 78–133 Rz. 9.
[2] Vor §§ 78–133 AO Rz. 7.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 3; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 36; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 10.
[5] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz. 8.
[7] Vor §§ 78–133 AO Rz. 8.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO. Rz. 14; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 38, s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 10; z. B. für das Verfahren bei Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen; § 186 Nr. 2 AO.

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