Rz. 29
Das Verwaltungsverfahren wegen "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 AO, d. h. das "Verwaltungsverfahren in Steuersachen", wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist, oder das "Besteuerungsverfahren"[1] ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Finanzbehörde.[2] Die Behörde ist Trägerin des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch Beteiligte i. S. v. § 78 AO.[3] Die Rechtsstellung als Beteiligter i. S. v. § 78 AO hat nur derjenige, der nicht selbst die Verwaltungsentscheidung trifft.
Eine Behörde, die für die das Verfahren führende Behörde im Wege der Amtshilfe[4] tätig wird, ist ebenfalls nicht Beteiligte i. S. v. § 78 AO[5], sondern selbst Verfahrensträger[6]
Rz. 30
Die Behördeneigenschaft[7] schließt jedoch nicht die Beteiligungsfähigkeit im Allgemeinen aus. Behörden können in dem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren Beteiligte i. S. v. § 78 AO sein, wenn die zu treffende Verwaltungsentscheidung ihr eigenes Steuerrechtsverhältnis betrifft.[8] Sie können im Verwaltungsverfahren ihre steuerlichen Rechte und Pflichten daher selbst geltend machen.[9]
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