Rz. 18

Gem. § 327 S. 2 AO erfolgt die Verwertung des Sicherungsgegenstands nach den Vorschriften des 2. Abschnitts im 6. Teil der AO. Maßgeblich ist hier die Art des Sicherungsgegenstands.

Bewegliche Sachen, die die Vollstreckungsbehörde in unmittelbarem Besitz hat, werden nach § 296 AO versteigert oder nach § 305 AO in sonstiger Weise verwertet. Bei der Verwertung von freiwillig gestellten Sicherheiten sind Gewährleistungsansprüche nicht nach § 283 AO ausgeschlossen; dies kann die Finanzverwaltung jedoch mit dem Erwerber gesondert vereinbaren.[1]

Für die Verwertung muss nach § 296 AO eine besondere schriftliche Verwertungsanordnung ergehen und nach § 298 AO i. d. R. eine einwöchige Schonfrist eingehalten werden. Diese Verwertungsanordnung ist von der Verwertungsankündigung[2] zu unterscheiden.[3] Beides sind rechtlich selbstständige Verwaltungsakte, die jedoch miteinander verbunden werden können, sodass letztlich nur eine einwöchige Schonfrist eingeräumt werden muss.

Hat die Vollstreckungsbehörde nur mittelbaren Besitz an den Sachen, so müssen diese dem Vollstreckungsschuldner nach § 286 AO weggenommen werden.[4] Einer Pfändung bedarf es nicht, da diese durch die Verwertungsankündigung ersetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unmittelbarer Besitzer der Sache und er zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte dagegen zur Herausgabe nicht bereit, so muss die Vollstreckungsbehörde in den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners vollstrecken. § 327 AO vereinfacht nur die Vollstreckung gegen den Schuldner[5], begründet aber keine Duldungspflicht Dritter.

Bei hinterlegtem Geld[6] wird nach § 242 AO ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch begründet. Die Verwertung dieser Forderung erfolgt, wie auch die Verwertung anderer Forderungen, gem. § 314 AO durch Einziehung. Andere Forderungen können gem. § 317 AO auch auf anderweitige Art verwertet werden. Erfüllt ein Drittschuldner die Forderung nicht, so muss die Vollstreckungsbehörde zivilrechtliche Klage erheben.[7]

Sicherungsrechte an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten werden ausschließlich nach § 322 AO verwertet.[8]

Die Kosten der Verwertung bestehen in der Verwertungsgebühr.[9] Für die Androhung der Verwertung wird keine Gebühr erhoben.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 24.
[2] Rz. 9, 10.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 21.
[4] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 327 AO Rz. 24; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 327 AO Rz. 16; Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 327 Rz. 5.
[5] Rz. 1.
[8] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 327 AO Rz. 17.
[9] Dazu § 341 AO.

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