Rz. 17
Nach § 324 Abs. 2 S. 1 AO ist die Arrestanordnung zuzustellen. Die Zustellung erfolgt gem. § 122 Abs. 5 S. 2 AO nach den Bestimmungen des VwZG. Nach § 124 Abs. 1 AO wird die Arrestanordnung mit der Zustellung wirksam, die Vollziehung ist aber schon nach der Unterschriftsleistung zulässig.[1]
Ist für das Besteuerungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter gem. §§ 80, 123 AO bestellt[2] , wenn kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht), so kann, da die Arrestanordnung eine Form der Steuerfestsetzung ist[3], an diesen zugestellt werden.[4]
Wird im Fall der Zusammenveranlagung zur ESt eine gemeinsame Arrestanordnung für beide Ehegatten erlassen, so muss bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 1 VwZG jedem Ehegatten eine Ausfertigung zugestellt werden.[5]
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