Rz. 47

Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 14, 44) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzierung oder der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich diese Auswertungsbefugnis auch auf die § 261 StGB tatbestandlich unterfallenden Vortaten bezieht.[1] Für die Erstreckung auch auf die Vortaten der Geldwäsche spricht insbesondere, dass die Vortat ihrerseits Tatbestandsmerkmal des zu verfolgenden Geldwäschedelikts ist.

Diese Auslegung konnte man m. E. früher vom Sinn und Zweck der Öffnungsnorm des § 31b AO aber nur in Bezug auf die besondere Schwere der seinerzeit in § 261 StGB geregelten Vortaten als gedeckt ansehen. Nunmehr ist in § 261 StGB unter Inkaufnahme zusätzlicher Belastungen der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, wie auch der FIU, und damit zu Lasten der Effektivität der Strafverfolgung[2] geregelt, dass jedwede Straftat, die illegale Einnahmen erzeugt, Geldwäschevortat ist. Selbst eine verfassungskonforme Eingrenzung der Meldeberechtigung der Finanzbehörden würde hinsichtlich der Vortaten nur dann eine Verwertungsberechtigung der Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung ermöglichen, wenn diese Vortat selbst einem Öffnungstatbestand unterfällt.

Ansonsten würde die Verwertung der geschützten Daten auch für die Verfolgung der Geldwäschevortat zur Beliebigkeit der Verwendung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren führen können. Um das Steuergeheimnis nicht auszuhöhlen und § 31b AO nicht in die Verfassungswidrigkeit hineinwachsen zu lassen (s. Rz. 4 ff., 14, 44) wird man – wie in § 393 Abs. 2 AO geregelt – auch in Fällen nach § 31b AO befugter Offenbarung geschützter Daten zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsverfolgung die Verwertung vom Steuergeheimnis geschützter Daten nur für solche Verbrechen und schweren Vergehen als zulässig ansehen dürfen, wie sie durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zugelassen wird.[3] Soweit die Vortat die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aber nicht erfüllt, dürfen die von der Finanzbehörde im Rahmen des § 31b AO zu Recht offenbarten geschützten Daten ausschließlich für die Verfolgung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwandt werden, nicht auch zur Verfolgung der Geldwäschevortat, aus welcher der der Geldwäsche zugrunde liegende Vermögensgegenstand herrührt.[4] Insoweit greift vielmehr ein Verwertungsverbot aus dem weitergeleiteten Steuergeheimnis des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO.[5]

 

Rz. 48

Bereichsspezifische Verwendungsbeschränkungen sind bei Anwendung des § 31b AO zu beachten.[6] § 30 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 AO stellt dazu klar, dass geschützte Daten, die einer öffentlichen Stelle aufgrund einer Öffnungsnorm nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO[7] offenbart wurden, vom Empfänger dieser Daten nur zu dem Zweck gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden dürfen, zu dem sie ihm offenbart worden sind.

Ergeben sich aus der Mitteilung also keine Umstände, die den Verdacht einer Straftat wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erhärten, ergeben sich aber Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Straftaten, darf ihre Kenntnis nur dann für die Verfolgung der anderen Straftaten verwendet werden, wenn sich die Offenbarungsbefugnis auch aus § 30 Abs. 4 oder 5 AO ergeben hat, z. B. aus Abs. 4 Nr. 2, 2a, 4 oder 5. Ist eine solche andere Befugnis nicht vorhanden, folgt das Verbot der Verwendung der Informationen nach § 31b AO für andere Strafverfahren als die wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Umkehrschluss daraus, dass die Verwendung nur für die Verfolgung und die Durchführung der letztgenannten Straftaten zugelassen ist.[8]

Dass § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GwG ein befugtes Offenbaren oder Verwerten annimmt, wenn die Amtsträger der Aufsichtsbehörden die ihnen vorliegenden Daten etwa an Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung von deren Aufgaben weitergeben, ohne dies auf die Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörden und den Grund der Datenweitergabe und deren Zweckbestimmung zu beschränken, ergibt sich daraus kein Erlaubnistatbestand zur Verwertung der aus Besteuerungsverfahren stammenden Erkenntnisse auch für andere Straftaten. Zum einen bedarf § 54 Abs. 3 GwG insoweit m. E. der teleologischen Reduktion auf die Zweckbestimmung der Norm. Entscheidend ist aber schon, dass § 54 Abs. 3 GwG die Einschränkung vornimmt, dass der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen dürfen. Als solche entgegenstehende Norm greift insoweit das "weitergeleitete Steuergeheimnis" aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO. § 54 Abs. 3 GwG stellt keine Öffnungsnorm i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar.

 

Rz. 49

Entsprechende Orientierungen an der Zweckbestimmung der Offenbarung der geschützten Daten bestehen bei der Verwendung der Daten im Rahmen der anderen...

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