Rz. 44

Die Mitteilungspflicht ist nicht betragsabhängig. Jede Tatsache, aus der sich geldwäscherelevantes Verhalten oder Indizien für eine Terrorismusfinanzierung ableiten lassen, ist im Grundsatz unabhängig von z. B. der Höhe einer Transaktion oder Intensität einer Geschäftsbeziehung zu melden.[1] Allerdings würde dies wegen der Neufassung des § 261 StGB bedeuten, dass etwa in den geldwäscherelevanten Fällen der Steuerhinterziehung (Rz. 25ff.) durch das Generieren von Steuererstattungen bei auch nur geringfügig von dem verwirklichten Sachverhalt abweichendem Erklärungsverhalten zunächst der Verdacht der Geldwäsche gegen den Stpfl. und ggf. auch gegen seinen steuerlichen Berater indiziert würde. Dementsprechend wäre im Interesse einer verfassungskonformen Auslegung des § 31b AO wie auch der Arbeitsfähigkeit der FIU eine Beschränkung der Meldepflicht auf hinreichend relevante Geldwäschevortaten, den Wortlaut des § 31b AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG, § 261 StGB einschränkend, erforderlich (Rz. 4ff., 14, 25b).

 

Rz. 44a

Es sind nur punktuell solche Daten mitzuteilen, die mit dem verdachtsbegründenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen; schon deshalb eröffnet § 31b AO weder die Übersendung vollständiger Steuerbescheide, Außenprüfungs- oder Fahndungsberichte, noch ein Recht der Ermittlungsbehörde auf Akteneinsicht.[2]

 

Rz. 45

Es sind auch keine gesonderten Ermittlungen zur Sammlung oder Schärfung von Erkenntnissen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich oder zulässig. Mitzuteilen ist nur das, was die Finanzbehörde in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren und mit Hilfe der dort geltenden Ermittlungsbefugnisse erfahren hat.[3]

Rz. 46 einstweilen frei

[1] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 37.1.
[2] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 31b AO Rz. 21; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31b AO Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 31b Rz. 12.
[3] AEAO, zu § 31b AO Nr. 3.1 Abs. 2; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge