Rz. 24

§ 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstands vereitelt oder gefährdet. Die Geldwäsche in der aktuellen Ausgestaltung des Straftatbestands wird nunmehr als "Allerweltsdelikt" wahrgenommen.[1] Vielfach wird an der Fassung des § 261 StGB die Grundsatzkritik geübt, dass statt einer effektiven Bekämpfung der Geldwäsche in Form Organisierter Kriminalität nunmehr eine Fülle an Ermittlungs- und Strafverfahren im Bereich der Klein- und Bagatellkriminalität zu erwarten sind, die die ohnehin knappen Kapazitäten der Justiz und Strafverfolgungsbehörden, wie auch der FIU zusätzlich – unter Schwächung der Aktionsfähigkeit im Bereich schwerer Delikte – erheblich belasten wird.[2]

Diese Folge wird aufgrund des Legalitätsprinzips auch nur begrenzt eingrenzbar sein. Die massive Ausweitung der Strafbarkeit hat denklogisch auch Folgen für die Pflicht zur Erstattung von Geldwäscheverdachtsmeldungen.[3] Die Meldepflichten dürften insgesamt erheblich steigen.[4] Auch die Eigengeldwäsche ist vom Tatbestand mit umfasst.

 

Rz. 25

Auch eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 AO kann taugliche Geldwäschevortat sein. Dementsprechend wird wegen des weiten Tatbestands des § 261 Abs. 1 StGB die Auffassung vertreten, nahezu jede Steuerhinterziehung ziehe durch die Nutzung des Ertrags nunmehr auch die Verwirklichung einer Geldwäsche nach sich.[5] Dieses Risiko bestehe mit Annahme des Honorars dann auch für den Steuerberater.[6] Diese regelmäßige Verwirklichung auch einer außersteuerlichen Straftat wiederum könne wegen der Verwirklichung auch außersteuerlicher Straftaten Auswirkungen auf die eigenständigen Kompetenzen der Steuerfahndung bei der Strafverfolgung haben.[7] Zugleich würde dann mit jeder Steuerhinterziehung auch in nahezu allen Fällen eine "vermeintliche" Meldeberechtigung und Verpflichtung aus § 31b AO für die Finanzbehörden bestehen.[8]

Dem wird man aber nicht vollumfänglich folgen können. Der Gesetzgeber hat, um trotz Wegfalls des Vortatenkatalogs in § 261 StGB eine gewisse Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung zu erreichen, eine Überarbeitung der tauglichen Tatobjekte vorgenommen.[9] Deshalb wurde an der zuvor in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB für bestimmte Steuerdelikte bestehenden Erweiterung des Tatobjektbegriffs in der Neufassung des Gesetzes nicht mehr festgehalten, wodurch die Erstreckung des tauglichen Tatobjekts auf die ersparten Aufwendungen entfällt, da diese keine "illegal erworbenen" Vermögenswerte, sondern lediglich einen rechnerischen Vorteil darstellen.[10] Da der hier relevante Teil des Vermögens bei der Anknüpfung an "ersparte Aufwendungen" gerade nicht illegal erworben wurde, fehlt ihm aus der aktualisierten Sicht des Gesetzgebers die Geldwäscheeignung.[11]

Dementsprechend generiert die "normale Steuerhinterziehung" von Ertragsteuern , soweit sie nicht zu Steuerrückzahlungen führt[12], was in Arbeitnehmerfällen allerdings regelmäßig der Fall ist, kein für die Geldwäsche taugliches Tatobjekt und hat damit auch keine Eignung als Geldwäschevortat. Für diese "Art der Steuerhinterziehung" ergibt sich also keine nachfolgende Geldwäschestraftat.

Taugliche Geldwäschevortat sind dagegen die Fälle der Generierung von Steuervergütungen oder -erstattungen.[13] In erster Linie sind hier Vorsteuererstattungen zu beachten[14], aber auch Fälle von Bagatellhinterziehungen im Arbeitnehmerbereich oder bei zurückzuzahlenden Steuervorauszahlungen.

Auch Fälle unberechtigter Inanspruchnahme von Vorsteuern sind aber nicht nur Karussellfälle o. ä., sondern bereits die bewusst in der Umsatzsteuererklärung erfasste Rechnung aus privat in Anspruch genommenen Leistungen. Hier, wie insbesondere im Arbeitnehmerbereich, sind für den Bereich der Steuerhinterziehung also taugliche Geldwäschevortaten von geringem Unwertgehalt vorstellbar, die m. E. eine Meldeberechtigung und -pflicht steuerlicher Daten an die FIU nicht tragen können (vgl. Rz. 4ff.).

 

Rz. 25a

Soweit es sich um Steuervergütungen oder Steuererstattungen handelt, sind also sowohl im Rahmen der Selbstgeldwäsche des Stpfl., als auch für den Steuerberater durch Vereinnahmung des Honorars Geldwäschetatbestände verwirklichbar.

Bei der "Selbstgeldwäsche" macht sich nach § 261 Abs. 7 StGB aber nur derjenige strafbar, der durch die Vortat nicht abgegoltenes Unrecht begeht, indem er die Herkunft des Vermögensgegenstands bewusst verschleiert.[15] Demgegenüber hat die Verwendung von Bargeld bei Geschäften des täglichen Lebens keinen eigenen Unwertgehalt[16] und verwirklicht dementsprechend nicht den Tatbestand der Selbstgeldwäsche.

Der Steuerberater verwirklicht dagegen den objektiven Geldwäschetatbestand durch Ann...

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