Rz. 6

§ 31b AO erteilt die Offenbarungsbefugnis und begründet Meldepflichten für nach § 30 AO durch das Steuergeheimnis geschützte Daten der betroffenen Person, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche[1] oder Terrorismusfinanzierung bzw. der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung derartiger Taten dienen. Dabei erstreckt sich die Öffnungsbefugnis nicht nur auf solche Taten eines Täters, sondern auch auf die Verletzung von Meldepflichten bestimmter Meldepflichtiger und auf strukturelle Verbesserungen der Erkenntnismöglichkeiten der FIU.

 

Rz. 7

§ 31b AO ist ein Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (Rz. 1). Demgegenüber enthält das GwG für den Regelungsbereich des § 31b AO[2] keine ergänzende ausdrückliche Befugnisnorm i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Rz. 48), auch wenn dies gerade im Hinblick etwa auf die Regelungen des § 31 Abs. 5 S. 2 GwG (vgl. Rz. 60f.) und § 31 Abs. 5a GwG (Rz. 60g) durchaus naheliegend gewesen wäre. Offenbar wollte der Gesetzgeber aber an der einheitlichen Öffnungsnorm des § 31b AO insbesondere für die Geldwäschebekämpfung festhalten.

 

Rz. 7a

Eine Öffnungsnorm außerhalb der eigentlichen Aufgabenstellungen der FIU und der damit verbundenen Meldeberechtigungen der Finanzbehörden regelt das GwG in § 42 Abs. 2 GwG (Rz. 41). Diese dient der Rechenschaftspflicht der FIU.

[2] S. über den Regelungsbereich des § 31b AO hinausgehend zu Rz. 41.

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