Rz. 45

Während §§ 850c850g ZPO den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltsforderungen i. S. v. § 850 ZPO regeln, schützt § 850i ZPO die Einkünfte aus anderen Quellen.[1] Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] geändert.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 35ff.
[2] BGBl I 2009, 1707.

2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

 

Rz. 46

§ 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner ist dabei nicht mehr zu belassen, als wenn er seine Einkünfte aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn begründete. Unter die von § 850i Abs. 1 ZPO betroffenen Einkünfte fallen z. B. die Honoraransprüche der Freiberufler, der Hebammen, Krankengymnasten, Schriftsteller, freien Journalisten, Handwerker etc., arbeitsrechtliche Abfindungsansprüche, Sozialplanabfindungen und das einmalige Entlassungsgeld nach § 9 WehrsoldG.[2] Abweichend vom Wortlaut des § 850i Abs. 1 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde den Pfändungsschutz von Amts wegen zu beachten, da sie an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden ist.[3] Im Rahmen der Abwägung, wie viel dem Schuldner zu belassen ist, sind von der Vollstreckungsbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ebenso zu beachten wie die Frage, ob überwiegende Belange des Gläubigers betroffen sind. Letzteres ist bei der Verwaltungsvollstreckung nach der AO aber regelmäßig ohne Belang.[4]

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 20224 § 850i ZPO Rz. 1.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 88; Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 319 Rz. 23; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 67.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 88.

2.10.2 Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit etc. (§ 850i Abs. 2 ZPO a. F.)

 

Rz. 47

Zusätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit schützte § 850i Abs. 2 ZPO a. F. auch Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit und sonstiger Sachnutzung und erklärte Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben.[1]

[1] BGBl I 2009, 1707.

2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

 

Rz. 48

§ 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständiges Arbeits- oder Dienstverhältnis vor, so findet nach § 27 Heimarbeitsgesetz der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen Anwendung. Bei einmaligen Aufträgen ist hingegen § 850i ZPO anwendbar.[2] Als sonstige unberührte Vorschriften kommen vor allem §§ 54, 55 SGB I in Betracht, die Sonderregeln für die Pfändung von allen Ansprüchen aus Sozialleistungsbereichen enthalten. Diese Normen werden unter Rz. 59ff. erörtert. Bis zur Aufhebung des § 850i Abs. 2 ZPO a. F. waren die jetzigen Abs. 2 und 3 die Abs. 3 und 4.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 71.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850i ZPO Rz. 4.

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