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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 4.2 Pfändungen nach dem SGB (§§ 54, 55 SGB I)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 59

§§ 54, 55 SGB I gewähren einen speziellen Pfändungsschutz für Sozialleistungsansprüche. § 54 Abs. 1 SGB I regelt dabei die Pfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen und § 54 Abs. 2–5 SGB I die von Geldleistungen. § 55 SGB I betrifft die Kontenpfändung. Ansprüche nach § 54 SGB I können z. B. Leistungen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, Leistungen für Schwerbehinderte, der gesetzlichen Krankenkassen, der Pflegeversicherung, Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung, Rentenversicherung, aber auch Kindergeld, Wohngeld sowie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sein.[1] Es können dabei im Rahmen der Bestimmungen des SGB nicht nur fällige, sondern auch zukünftige Sozialleistungen gepfändet werden. Die Vollstreckungsbehörde hat sich in einem solchen Fall an den im Zeitpunkt der Pfändung erkennbaren Umständen zu orientieren.[2]

[1] Klein/Werth, AO, 19. Aufl. 2025, § 319 Rz. 38ff.
[2] BFH v. 20.8.1991, VII R 86/90, BStBl II 1991, 869.

4.2.1 Dienst- und Sachleistungen (§ 54 Abs. 1 SGB I)

 

Rz. 60

§ 54 Abs. 1 SGB I normiert, dass sämtliche Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen unbedingt unpfändbar sind. Unter den Begriff der Dienst- und Sachleistung fallen dabei nur solche Dienst- und Sachleistungen, die nach §§ 3–10 SGB I gewährt werden und bereits beispielhaft genannt worden sind.[1]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 112.

4.2.2 Geldleistungen (§ 54 Abs. 2–5 SGB I)

 

Rz. 61

§ 54 Abs. 2–5 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs sowie den Zweck der Geldleistungen zu berücks...

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