Rz. 61

§ 54 Abs. 25 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs sowie den Zweck der Geldleistungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Interessenabwägung können jedoch auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden.[1]

 

Rz. 62

§ 54 Abs. 35 SGB I bestimmt den Pfändungsschutz für laufende Geldleistungen. Insoweit besteht gem. § 54 Abs. 3 SGB I eine unbedingte Unpfändbarkeit für Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, unter bestimmten Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG sowie für Geldleistungen, die gewährt werden, um einen Mehraufwand für Körper- und Gesundheitsschäden auszugleichen. Unter letztere Kategorie fallen z. B. Leistungen nach §§ 14, 15, 31 BVG und § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchwerbehindertenG. Nicht erfasst sind hingegen Leistungen nach §§ 30, 32 BVG.[2]

 

Rz. 63

Gemäß § 54 Abs. 5 SGB I sind Geldleistungen für Kinder grundsätzlich ebenfalls unbedingt unpfändbar, es sei denn, dass wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes vollstreckt wird. Dies ist die Parallelvorschrift zu § 76 EStG. Da im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung jedoch eine Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen der Kinder ausscheidet, sind diese Geldleistungen für eine Vollstreckung nach § 319 AO ebenfalls unbedingt unpfändbar.[3]

 

Rz. 64

Für alle anderen Arten von Geldleistungen gilt nach § 54 Abs. 4 SGB I, dass diese nach den Vorschriften, die für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten, gepfändet werden können. Zu solchen Geldleistungen gehören z. B. Sozialplanabfindungen, Insolvenzausfallgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Vorruhestandsgeld, Wohngeld und Ansprüche auf Altersrente. Für diese Art von Geldleistungen gelten die Pfändungsvorschriften der §§ 850ff. ZPO.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 106.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 108.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 115.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 110.

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