Rz. 7

Der Vollstreckungsschuldner[1] muss eine natürliche Person sein. Nur diese ist als schutzwürdig anzusehen.[2] Damit gilt § 314 Abs. 3 AO nicht für juristische Personen, aber auch nicht für Personengesellschaften.[3]

 

Rz. 8

Der Drittschuldner der gepfändeten Forderung muss ein Kreditinstitut sein. Kreditinstitute sind "Kreditinstitute" i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG.[4] Dies sind Unternehmen, die in kaufmännischer Weise Bankgeschäfte[5] betreiben. Hierzu zählt u. a. das "Einlagengeschäft"[6], nämlich die Annahme fremder Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen, und das "Girogeschäft"[7], nämlich die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs. Erfasst werden also alle Banken und Sparkassen unabhängig von der Rechtsform und Größe des jeweiligen Kreditinstituts.[8]

 

Rz. 9

Beim Drittschuldner muss zudem eine Forderungspfändung[9] erfolgt sein. Diese Pfändung muss ein Guthaben bei dem Kreditinstitut betreffen. Guthaben i. d. S. ist jede Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner. Die Art des der Forderung zugrunde liegenden Bankgeschäfts (s. Rz. 8) ist unerheblich.[10] Geschützt wird auch ein einmaliger Zahlungseingang.[11]

 

Rz. 10

Die Einziehungsverfügung (s. Rz. 2) für das gepfändete Guthaben muss schließlich ergangen sein, d. h. sie muss bekannt gegeben worden sein.

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 ZPO Rz. 10.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 8.
[4] BGBl I 2002, 2010.
[8] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 37.
[10] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 314 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 9.
[11] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 ZPO Rz. 1ff.

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