Rz. 161

Meist sind die geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren bereits offenbart bzw. verwertet, wenn der Betroffene davon erfährt. Eine Leistungsklage, mit der die Rückgängigmachung der unberechtigten Auskunftserteilung begehrt wird, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf Folgenbeseitigung unzulässig, da die bereits erfolgte Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[1]

 

Rz. 162

Ist die Offenbarung entgegen § 30 Abs. 4 und 5 AO durch einen Amtsträger erfolgt, kann von der betroffenen Person zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB geltend gemacht werden (Rz. 147).

 

Rz. 163

Nach einem Offenbaren oder Verwerten ohne Wiederholungsgefahr kommt auch eine Feststellungsklage[2] in Betracht.[3] Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht bereits im Genugtuungsinteresse der betroffenen Person, ohne dass es notwendig wäre, dass sich ihre rechtliche oder tatsächliche Position dadurch verbessern lässt.[4]

[1] BFH v. 23.11.1993, VII R 56/93, BStBl II 1994, 356; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 311; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 250; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 162.
[3] BFH v. 29.7.2003, VII R 39, 43/02, BStBl II 2003, 828; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 312; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 162.
[4] Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 312.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge