Rz. 161
Meist sind die geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren bereits offenbart bzw. verwertet, wenn der Betroffene davon erfährt. Eine Leistungsklage, mit der die Rückgängigmachung der unberechtigten Auskunftserteilung begehrt wird, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf Folgenbeseitigung unzulässig, da die bereits erfolgte Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[1]
Rz. 162
Ist die Offenbarung entgegen § 30 Abs. 4 und 5 AO durch einen Amtsträger erfolgt, kann von der betroffenen Person zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB geltend gemacht werden (Rz. 147).
Rz. 163
Nach einem Offenbaren oder Verwerten ohne Wiederholungsgefahr kommt auch eine Feststellungsklage[2] in Betracht.[3] Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht bereits im Genugtuungsinteresse der betroffenen Person, ohne dass es notwendig wäre, dass sich ihre rechtliche oder tatsächliche Position dadurch verbessern lässt.[4]
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