Rz. 63

Verwerten ist jede Verwendung der geschützten Daten durch den Amtsträger (oder die ihm gleichgestellte Person) in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, unabhängig davon, ob er die Kenntnisse offenbart. Über den Regelungsgehalt der DSGVO hinaus gilt dies nicht nur für die Verwendung personenbezogener Daten, sondern auch für die Verwendung "anonymisierter oder pseudonymisierter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse".[1] Macht der Amtsträger die erlangten Kenntnisse einem Dritten zugänglich, offenbart er sie, sofern er eine Beziehung zum geschützten Betroffenen herstellt, während er mit einer anonymisierten Weitergabe die erlangten Kenntnisse verwertet. Zu welchen Zwecken die Verwertung geschieht, ist unerheblich. Insbesondere ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.[2] Beispielsweise stellt die eigene Herstellung eines Produkts, dessen Geheimverfahren der Amtsträger bei einer Außenprüfung kennengelernt hat, für seine höchst persönliche Anwendung bereits eine Verwertung dar.

Zur Verwertung geeignet sind auch die i. S. d. § 88a AO gesammelten und unter das Steuergeheimnis fallenden Daten.[3] Ihre Verwendung kann ein Offenbaren oder ein Verwerten sein.

[1] BT-Drs. 18/12611, 88; vgl. dazu auch Rz. 35.
[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 54; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 75; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 99; a. A. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 355 Rz. 5, wohl auch Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 62.

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