Rz. 52

Erheblich enger ist der gesetzgeberische Spielraum bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands. Nach der BVerfG-Rspr. unterliegt der Gesetzgeber hier dem Folgerichtigkeitsgebot, d. h. dem Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung i. S. d. Belastungsgleichheit.[1] Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen und bedürfen eines die Ungleichbehandlung rechtfertigenden besonderen Sachgrundes.[2] Die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund steigen mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.[3] Bei der Frage, ob die Einbeziehung von Sachverhalten oder Personengruppen in einen Steuertatbestand zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands – und damit zur Auswahlentscheidung der Steuerquelle (vgl. Rz. 51) – gehört oder ob es sich um eine Frage der Ausgestaltung des Steuertatbestands (Differenzierung innerhalb des Steuergegenstands) handelt, soll je nach den konkreten Umständen unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils zu entscheiden sein.[4]

[1] Z. B. BVerfG v. 5.11.2014, 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350 Tz. 41; krit. Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 3 AO Rz. 517ff.
[3] BVerfG v. 23.6.2015, 1 BvL 13, 14/11, BStBl II 2015, 871 Tz. 72 m. w. N.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 48.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 50f; Schober, in BeckAO, § 3 AO Rz. 76ff.

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