Rz. 51

Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Spielraum bei der Auswahl des Steuergegenstands.[1] Die Auswahl muss (nur) auf einem nachvollziehbaren Sachgrund beruhen[2] und wahrt schon dann den Gleichheitssatz, wenn keine sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen zugrunde liegen.[3] Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn sich die Verschiedenheit im Vergleich zu den nicht erschlossenen Steuerquellen mit finanz- oder sozialpolitischen, volkswirtschaftlichen oder steuertechnischen Erwägungen rechtfertigen lässt.[4] Auch bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum.[5] Begrenzungen dieser Gestaltungsfreiheit können sich allerdings ergeben, soweit die konkrete Belastungsentscheidung mit anderen Verfassungsnormen, insbesondere anderen Grundrechten, in Konflikt gerät.[6]

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