Rz. 9

Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 254 AO. Es muss dabei ein auf eine Geldleistung gerichteter (s. Rz. 1) vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen[2] und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein, d. h. es muss ein Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 S. AO 1 ergangen sein. Eine Aussetzung der Vollziehung[3] darf nicht gewährt sein,[4] anderenfalls ist die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig.[5]

 

Rz. 10

Die Niederschlagung des Anspruchs[6] hindert als amtsinterne Maßnahme die Abnahme der Abgabe einer Vermögensauskunft demgegenüber zumindest grundsätzlich nicht.[7] Nicht erforderlich ist die Bestandskraft des vollstreckbaren Anspruchs.[8] Auch die Anfechtung des Anspruchs im Einspruchs- oder Klageverfahren und im Fall des Obsiegens entstehende Erstattungsansprüche hindern die Abnahme der Vermögensauskunft nicht.[9]

[1] OLG Koblenz v. 23.3.1979, 4 W 77/79, NJW 1979, 2521 m. w. N.
[7] BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, n. v.; allerdings wird man bei einer Niederschlagung regelmäßig höhere Anforderungen an die sachgerechte Ermessensausübung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 284 AO stellen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge