3.1.1 Allgemeines

 

Rz. 9

Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO.[1] Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 254 AO. Es muss dabei ein auf eine Geldleistung gerichteter (s. Rz. 1) vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen[2] und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein, d. h. es muss ein Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 S. AO 1 ergangen sein. Eine Aussetzung der Vollziehung[3] darf nicht gewährt sein,[4] anderenfalls ist die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig.[5]

 

Rz. 10

Die Niederschlagung des Anspruchs[6] hindert als amtsinterne Maßnahme die Abnahme der Abgabe einer Vermögensauskunft demgegenüber zumindest grundsätzlich nicht.[7] Nicht erforderlich ist die Bestandskraft des vollstreckbaren Anspruchs.[8] Auch die Anfechtung des Anspruchs im Einspruchs- oder Klageverfahren und im Fall des Obsiegens entstehende Erstattungsansprüche hindern die Abnahme der Vermögensauskunft nicht.[9]

[1] OLG Koblenz v. 23.3.1979, 4 W 77/79, NJW 1979, 2521 m. w. N.
[7] BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, n. v.; allerdings wird man bei einer Niederschlagung regelmäßig höhere Anforderungen an die sachgerechte Ermessensausübung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 284 AO stellen müssen.

3.1.2 Unvollständige Befriedigung

 

Rz. 11

Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.[1] Dem Vollstreckungsschuldner wird also eine letzte Frist für die Zahlung eingeräumt, bevor er die Vermögensauskunft abzugeben hat. Es ist nicht mehr erforderlich, wie nach der alten Rechtslage, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, also vollständig oder teilweise erfolglos war.[2] Auch die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung[3] oder die Verweigerung der Durchsuchung[4] ist nunmehr nicht mehr von Bedeutung. Gleiches gilt für die Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners.[5]

[1] Abschn. 52 Abs. 1 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 5.
[2] § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO a. F.
[3] § 284 Abs. 1 Nr. 2 AO a. F.
[4] § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO a. F.
[5] § 284 Abs. 1 Nr. 4 AO a. F.

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