Rz. 8

Bestehen noch Rückstände aus der bisher festgesetzten Steuer, so ist nach Abs. 2 der besondere Aufteilungsmaßstab des Abs. 1 nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für den Fall, dass die früheren Rückstände bereits aufgeteilt waren[1], als auch für den Fall der erstmaligen Aufteilung. Die Höhe des alten Rückstands ist ohne Bedeutung. Es muss sich aber um Rückstände aus der "bisher festgesetzten Steuer" handeln. Rückständige Nebenleistungen i. S. d. § 276 Abs. 4 AO allein stehen – ungeachtet ihrer isolierten Aufteilbarkeit – der Anwendung des besonderen Aufteilungsmaßstabs auf die Steuernachforderung nicht entgegen.[2]

 

Rz. 9

§ 273 Abs. 2 AO trifft keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Rückstand aus der früheren Festsetzung bestehen muss, damit die Anwendung des besonderen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. U.E. ist auf den nach § 276 Abs. 1 oder 2 AO maßgebenden Zeitpunkt abzustellen.[3]

 

Rz. 10

Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Steuerbeträge durchzuführen, die sich bei fiktiven Einzelveranlagungen gem. §§ 270, 271 AO nach den Besteuerungsgrundlagen des Änderungsbescheids ergeben. Der so ermittelte Aufteilungsmaßstab ist auf den gesamten Rückstand (Nachforderung und früherer Rückstand) anzuwenden. War die früher rückständige Steuer bereits aufgeteilt, so ist der ursprüngliche Aufteilungsbescheid nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

War im Zeitpunkt der Änderung der Steuerfestsetzung die Aufteilung der Steuer aus der bisherigen Steuerfestsetzung bereits beantragt, aber noch nicht durchgeführt und liegen die Voraussetzungen für die Aufteilung der rückständigen Steuer aus der bisherigen Steuerfestsetzung auch bei Ergehen des Änderungsbescheids noch vor, kann die an sich erforderliche Nachholung der beantragten Aufteilung und die Berichtigung in einem Bescheid zusammengefasst werden. Dabei ist für die aufzuteilende rückständige Steuer und die Anrechnung von Zahlungen[4] der Zeitpunkt maßgebend[5], der für die beantragte Aufteilung der bisherigen Steuerfestsetzung gilt. Die aufzuteilende rückständige Steuer ist jedoch um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, um den sich die bisher festgesetzte Steuer geändert hat.[6]

[1] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 280 AO Rz. 9, 10.
[2] BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl II 1995, 487; vgl. Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 276 AO Rz. 11.
[3] A. A. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 273 AO Rz. 12: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Aufteilung.
[6] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 6.2.5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge