Rz. 10

Die Änderungsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in Zusammenhang mit § 270 S. 2 AO. Da nach dieser Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt wurden, für die Aufteilung maßgebend sind, müssen Minderungen oder Erhöhungen der rückständigen Steuer, die sich aus der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ergeben, eine entsprechende Änderung des Aufteilungsbescheids nach sich ziehen.

 

Rz. 11

Führt die Änderung der Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung und ist die bisher festgesetzte Steuer bereits vollständig getilgt, so geht § 273 Abs. 1 AO der Änderung nach § 280 Abs. 1 S. 2 AO als Spezialregelung vor.[1] Dies bedeutet, dass allein der sich aus der Erhöhung der Steuerfestsetzung ergebende Betrag nach dem besonderen Maßstab des § 273 Abs. 1 AO aufzuteilen ist, während es hinsichtlich der ursprünglichen Steuerschuld bei der bereits vorgenommenen Aufteilung verbleibt.

Eine Änderung des Aufteilungsbescheids kommt daher nur dann in Betracht, wenn bei einer Erhöhung der Steuer die zuvor festgesetzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist oder wenn die Änderung der Steuerfestsetzung zu einer Minderung der Steuer führt. In diesen Fällen ist die gesamte rückständige Steuer i. S. d. § 276 Abs. 1 oder 2 AO und nicht etwa bloß der Erhöhungsbetrag bzw. der bei Änderung der Steuerfestsetzung rückständige Betrag nach dem jeweils in Betracht kommenden Aufteilungsmaßstab[2] aufzuteilen.[3]

War im Zeitpunkt der Änderung der Steuerfestsetzung die Aufteilung der Steuer aus der bisherigen Steuerfestsetzung bereits beantragt, aber noch nicht durchgeführt und liegen die Voraussetzungen für die Aufteilung der rückständigen Steuer aus der bisherigen Steuerfestsetzung auch bei Ergehen des Änderungsbescheids noch vor, kann die an sich erforderliche Nachholung der beantragten Aufteilung und die Berichtigung in einem Bescheid zusammengefasst werden. Dabei ist für die aufzuteilende rückständige Steuer und die Anrechnung von Zahlungen[4] der Zeitpunkt maßgebend[5], der für die beantragte Aufteilung der bisherigen Steuerfestsetzung gilt. Die aufzuteilende rückständige Steuer ist jedoch um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, um den sich die bisher festgesetzte Steuer geändert hat.[6]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO § 280 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 280 Rz. 3.
[2] §§ 270 bis 272 AO.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 9f.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8.
[6] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 6.2.5.

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